I.
Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Klageverfahren von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung aus beendetem Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt 72.875,00 DM nebst Zinsen. Über einen Teilbetrag von 18.000,00 DM nebst Zinsen erging am 30.04.1999 bereits ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte. Darüber hat das Arbeitsgericht bisher noch nicht entschieden.
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