LAG Chemnitz - Beschluss vom 13.04.2000
4 Ta 25/00
Normen:
GVG § 17a ; ZPO § 78 Abs. 1 § 575 § 539 ;

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Unzulässigkeit einer Teil-Rechtswegentscheidung; Aufrechnung, Hilfswiderklage, hilfsweise Zug-um-Zug-Verurteilung; Aufhebung und Zurückverweisung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 4 Ta 25/00

DRsp Nr. 2002/15252

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Unzulässigkeit einer Teil-Rechtswegentscheidung; Aufrechnung, Hilfswiderklage, hilfsweise Zug-um-Zug-Verurteilung; Aufhebung und Zurückverweisung

»Sofern im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu befinden ist, ist zu allen Streitgegenständen eine solche Entscheidung herbeizuführen. Das betrifft auch Hilfsanträge jedenfalls dann, wenn diese bereits im Kammertermin für den Fall einer erfolglosen Aufrechnung gestellt wurden.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ZPO § 78 Abs. 1 § 575 § 539 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Klageverfahren von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung aus beendetem Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt 72.875,00 DM nebst Zinsen. Über einen Teilbetrag von 18.000,00 DM nebst Zinsen erging am 30.04.1999 bereits ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte. Darüber hat das Arbeitsgericht bisher noch nicht entschieden.