LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.06.2012
1 Ta 98/12
Normen:
ArbGG § 48; GVG § 17; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 267 a/12

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; sic-non-Fall; Haupt- und Hilfsantrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 98/12

DRsp Nr. 2012/16170

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; sic-non-Fall; Haupt- und Hilfsantrag

1. Bei Streitigkeiten, bei denen der geltend gemachte Anspruch nur bestehen kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, genügt die "Rechtsbehauptung" des Klägers, er sei Arbeitnehmer, um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu begründen ("sic-non-Fall"). 2. Ob ein sic-non-Fall vorliegt, ist für jeden angekündigten Hauptantrag getrennt zu prüfen. 3. Ein Kündigungsschutzantrag mit dem Inhalt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann nur Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, da Inhalt dieses Antrags auch die Feststellung ist, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. 4. Auch für einen Antrag, ein Arbeitsverhältnis nach einem nur für (gewerbliche) Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag abzurechnen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten stets eröffnet. 5. Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einen Hauptantrag eröffnet, ist über die Frage, ob über einen hilfsweise gestellten Antrag auch das Arbeitsgericht zu entscheiden hat, erst nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden.