1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 11.01.2011 abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Gegenstand der Beschwerde ist eine Entscheidung über den Rechtsweg.
Der Kläger wurde zum 01.10.1997 als Sachbearbeiter für Kalkulation und Materialwirtschaft bei der beklagten GmbH angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.
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