LAG Köln - Beschluss vom 04.10.2012
11 Ta 377/11
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2334/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; GmbH-Geschäftsführer

LAG Köln, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 377/11

DRsp Nr. 2012/21088

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; GmbH-Geschäftsführer

Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei einem Kündigungsschutzprozess eines Geschäftsführers einer GmbH nach dessen Abberufung als Organmitglied.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2011 - 14 Ca 2334/11 - abgeändert.

2.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Beschwerdewert: 8.351,10 €.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 17a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Kündigungsschutz und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Nachdem der Kläger seit dem Jahre 1981 bei der Beklagten als technischer Angestellter, später als Betriebsleiter, tätig war, bestellte sie ihn im Jahre 1999 für die Dauer von drei Jahren bis zum 30.04.2002 bzw. bis auf Abruf zum Geschäftsführer und teilte ihm mit Schreiben vom 15.07.1999 (Bl. 75 d.A.) ausdrücklich mit, dass die Bestellung neben dem bestehenden Arbeitsvertrag gilt.