Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.10.2012 -
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 598,52 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin gemachten Zahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Arbeitspapiere.
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