LAG Hamm - Beschluss vom 31.05.2013
2 Ta 560/12
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1107/12

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Geschäftsführerin einer Ltd. eröffnet - keine Vergleichbarkeit mit GmbH-Geschäftsführer

LAG Hamm, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 560/12

DRsp Nr. 2013/15714

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Geschäftsführerin einer Ltd. eröffnet - keine Vergleichbarkeit mit GmbH-Geschäftsführer

Für eine Geschäftsführerin einer Ltd. ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichte eröffnet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.10.2012 - 4 Ca 1107/12- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 598,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin gemachten Zahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Arbeitspapiere.