LAG Köln - Beschluss vom 26.05.2016
11 Ta 401/15
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Nr. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3575/15

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf Feststellung der Beendigung eines behaupteten Arbeitsverhältnisses nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt

LAG Köln, Beschluss vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 11 Ta 401/15

DRsp Nr. 2018/10584

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf Feststellung der Beendigung eines behaupteten Arbeitsverhältnisses nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt

Besteht Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, so eröffnet die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, dass ein solches gegeben sei, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2015- 4 Ca 3575/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 450,-- EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Nr. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO.