LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2016
18 Ta 184/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1275/15

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Inanspruchnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wegen einer Haftung für Ansprüche der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen die Gesellschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 18 Ta 184/16

DRsp Nr. 2016/12079

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Inanspruchnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft wegen einer Haftung für Ansprüche der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen die Gesellschaft

Für eine Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR wegen dessen möglicher Haftung gem. § 128 HGB für Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen der GbR und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet. Er wird insoweit einem Arbeitgeber gleichgestellt, obwohl die für das Sozialkassenverfahren erheblichen Arbeitsverhältnisse nur zwischen der GbR einerseits und den Arbeitnehmern andererseits bestehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 - 9 Ca 1275/15 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.