LAG Köln - Beschluss vom 06.02.2018
9 Ta 3/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5784/17

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH

LAG Köln, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 3/18

DRsp Nr. 2018/3979

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH

1. Der Geschäftsführer einer GmbH gilt nicht als Arbeitnehmer, da gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geht zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist. 2. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein dadurch, dass er als Organvertreter abberufen wird. Denn durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis wieder in ein Arbeitsverhältnis gewandelt (hier: verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2017 - 1 Ca 5784/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.