Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 -
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und dass die Zuständigkeit vielmehr gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 17 ZPO beim Landgericht Köln liegt.
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