LAG Köln - Beschluss vom 25.02.2020
9 Ta 5/20
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 14
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3516/18

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche aus einem von den Parteien selbst als Arbeitsverhältnis bezeichneten Rechtsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 5/20

DRsp Nr. 2020/5725

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche aus einem von den Parteien selbst als "Arbeitsverhältnis" bezeichneten Rechtsverhältnis

Einigen sich die Parteien in einem Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich auf die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden "Arbeitsverhältnisses", entziehen sie die rechtliche Qualifizierung ihrer vertraglichen Beziehungen insoweit dem Streit. Für die Verweisung des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits an das Landgericht besteht in einem solchen Fall grundsätzlich kein Raum mehr.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der den Rechtsweg zu den Gerichten für unzulässig erklärende Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 - 4 Ca 3516/18 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.564,54 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger war seit dem 01.02.2018 bei der Beklagten, die handwerkliche Arbeiten im Gebäudemanagement ausführt, als sog. "stellvertretender Geschäftsführer" beschäftigt und im Wesentlichen mit der Betreuung der "A -Arkaden" betraut. Seine monatliche Vergütung betrug 3.000 EUR brutto.