Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 16.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vorliegende Schadensersatzklage der Klägerin zu Recht bejaht.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss vom 30.04.2014 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
2. Inhaltlich ist sie aber unbegründet. Die Einwände aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2014 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen schon in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 16.06.2014 beantwortet.
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