LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.03.2011
21 Ta 2/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; EStG § 41b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1871/10

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Berichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 21 Ta 2/11

DRsp Nr. 2012/4662

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Berichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

1. Ein Anspruch auf Berichtigung des Inhalts der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung i.S.d. § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG ist öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist (entgegen BFH vom 04.09.2008 VI B 108/07 und vom 13.12.2007 VI R 57/04). 2. Zur Auslegung eines Klagantrags auf Abänderung des Inhalts des einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG erteilten Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.12.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.12.2010 (Az: 20 Ca 1871/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1; EStG § 41b Abs. 1;

Gründe:

A. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Abänderung des Datums des Endes ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG.