LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2012
13 Ta 468/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9045/10

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Arbeitnehmerstatus eines angestellten Rechtsanwalts; Sog. aut-aut Fall

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 468/11

DRsp Nr. 2012/13835

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Arbeitnehmerstatus eines "angestellten" Rechtsanwalts; Sog. "aut-aut" Fall

1. Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönliche Abhängigkeit weisungsgebundene fremdbestimmte Tätigkeiten für einen anderen in einer von diesem geschaffenen Arbeitsumgebung leistet.2. Kein Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Dienstvertrages tätig ist und im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestaltet und seine Arbeitszeit frei bestimmt.3. Ein Rechtsanwalt, der nicht in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden fremdbestimmte Tätigkeiten ausübt, ist kein Arbeitnehmer.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 - 4 Ca 9045/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: