I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner beim Arbeitsgericht eingereichten Klage auf Schadenersatz wegen des Todes eines Pferdes in Anspruch. Im ersten Rechtszug ist die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe für den Tod des Pferdes nicht zu haften, weil sie mit dem Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe.
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