BAG - Beschluß vom 09.07.1996
5 AZB 6/96
Normen:
ArbGG § 65 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
DB 1996, 2236
DRsp VI(646)147a
NJW 1996, 3430
NZA 1996, 1117
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1965/94
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 22. Februar 1996 - 7 (9) Sa 294/95 -,

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

BAG, Beschluß vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 6/96

DRsp Nr. 1996/28742

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

»Hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen stillschweigend durch Erlaß eines Urteils bejaht, ist das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG, § 65 ArbGG gehindert, die Frage des Rechtswegs zu prüfen (Anschluß an BGH Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 - BGHZ 120, 204 und BGH Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92 - NJW 1994, 387).«

Normenkette:

ArbGG § 65 ; GVG § 17a;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner beim Arbeitsgericht eingereichten Klage auf Schadenersatz wegen des Todes eines Pferdes in Anspruch. Im ersten Rechtszug ist die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe für den Tod des Pferdes nicht zu haften, weil sie mit dem Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe.