ArbG Bochum, vom 18.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2504/93
Rechtsweg: Vorabentscheidung - Arbeitsverhältnis
LAG Hamm, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 993/94
DRsp Nr. 2001/4037
Rechtsweg: Vorabentscheidung - Arbeitsverhältnis
1. Nach der gesetzlichen Neuregelung der Rechtswegzuständigkeit und -verweisung durch Art. 2, 6 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGOÄndG 4) vom 17.12.1990 (BGBl I S 2309) ist eine Klageabweisung als "unzulässig" wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr statthaft. Über § 48 Abs. 1ArbGG eröffnet der Gesetzeswortlaut des § 17aGVG dem Arbeitsgericht nur noch die beiden folgenden Möglichkeiten, nämlich vorab - entweder die eigene Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2GVG)- oder die eigene Zuständigkeit zu bejahen (§ 17a Abs. 3GVG) und den Rechtsstreit bis zur Rechtskraft der Vorabentscheidung aussetzen.
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