I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage.
Der Kläger ist aufgrund eines Vertreter-Vertrages und eines Vertreter-Vertrags für Betriebsleiter jeweils vom 11./12.4.1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmer, seit dem 1.4.1995 zu einer, wie er behauptet, Jahresvergütung von etwa 98.000,- DM als Betriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte ihm mit Schreiben vom 16.6.1997 ordentlich zum 30.9.1997.
Der Kläger macht geltend, er sei bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Deren Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und damit gemäß § 1 KSchG unwirksam. Der Kläger hat mit seiner am 8.7.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 16.6.1997 aufgelöst ist.
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