BAG - Beschluß vom 20.03.2002
5 AZB 25/01
Normen:
ArbGG §§ 2 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 223
BB 2002, 1427
DB 2002, 1382
DZWIR 2002, 376
GmbHR 2002, 791
JR 2002, 527
KTS 2002, 741
ZIP 2002, 992
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 113/01
ArbG Bamberg, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1258/00

Rechtsweg; Rechtsnachfolge; Konkursverschleppung; Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

BAG, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 5 AZB 25/01

DRsp Nr. 2002/7497

Rechtsweg; Rechtsnachfolge; Konkursverschleppung; Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

»Zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Beschäftigten einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld und macht sie anschließend gegen den Geschäftsführer der GmbH Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung geltend, sind hierfür nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.« Orientierungssätze: Eine Rechtsnachfolge iSv. § 3 ArbGG liegt vor, wenn die Rechte des Gläubigers oder die Pflichten des Schuldners von einer Person auf eine andere übergehen (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 320). Macht die Bundesanstalt für Arbeit Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB gegen einen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen Insolvenzverschleppung geltend, klagt sie aus eigenem Recht und erhebt keine Ansprüche aus übergegangenem Recht. Eine Rechtsnachfolge liegt daher nicht vor.

Normenkette:

ArbGG §§ 2 3 ;

Gründe: