I.
Mit ihrer am 09.03.1995 vor dem Arbeitsgericht Bonn erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis der Parteien aufgrund des Mitarbeitervertrages und des Zusatzvertrages für Führungskräfte über den 31.03.1995 hinaus bis zum 31.12.1995 fortbesteht. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich nach ihrer Ansicht aus den §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 ArbGG. Die Beklagte habe im vergangenen halben Jahr weniger als 2.000,-- DM monatlich verdient.
Am 26.05.1995 hat das Arbeitsgericht daher vorab beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
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