Die Parteien streiten im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Beklagte zu 1. ist eine OHG.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages vom 10. Januar 2005 ist folgendes vereinbart:
"Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafter, einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen werden, um die Gesellschaft zu vertreten, die Gesellschafterbeschlüsse umzusetzen und die täglichen Geschäfte der Gesellschaft zu führen."
Wegen des Inhalts des Gesellschaftervertrages im Übrigen wird auf Bl. 43 - 50 d.A. verwiesen. Am 24. Juni 2005 wurde von den Gesellschaftern der Beklagten zu 1. folgendes beschlossen:
"Frau Dr. A, ..., wird gemäß § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Es ist ein entsprechender Anstellungsvertrag mit der Geschäftsführerin abzuschließen."
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