LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.01.2007
18 Ta 593/06
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1255/06

Rechtsweg; Gerichte in Arbeitssachen; Organvertreter; Geschäftsführer; OHG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 18 Ta 593/06

DRsp Nr. 2007/5838

Rechtsweg; Gerichte in Arbeitssachen; Organvertreter; Geschäftsführer; OHG

»Keine organschaftliche Vertretung, wenn die Vertretung lediglich auf einem Geschäftsführervertrag beruht und der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt ist.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Parteien streiten im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Beklagte zu 1. ist eine OHG.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages vom 10. Januar 2005 ist folgendes vereinbart:

"Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafter, einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen werden, um die Gesellschaft zu vertreten, die Gesellschafterbeschlüsse umzusetzen und die täglichen Geschäfte der Gesellschaft zu führen."

Wegen des Inhalts des Gesellschaftervertrages im Übrigen wird auf Bl. 43 - 50 d.A. verwiesen. Am 24. Juni 2005 wurde von den Gesellschaftern der Beklagten zu 1. folgendes beschlossen:

"Frau Dr. A, ..., wird gemäß § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Es ist ein entsprechender Anstellungsvertrag mit der Geschäftsführerin abzuschließen."