LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2011
7 Ta 363/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4073/10

Rechtsweg für Versorgungsansprüche aus Pensionsvertrag des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 363/10

DRsp Nr. 2011/3949

Rechtsweg für Versorgungsansprüche aus Pensionsvertrag des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn der Empfänger der Versorgungszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung eine Organstellung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG inne hatte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2010 in Sachen 19 Ca 4073/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob für den vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Witwenrente aus einem Pensionsvertrag geltend, der am 9. Dezember 1965 zwischen der Firma W W , Eb & C in H und "dem geschäftsführenden, persönlich haftenden Gesellschafter der Firma, Herrn E E" abgeschlossen worden ist. Bei Herrn E E handelt es sich um den im Jahre 1978 verstorbenen Ehemann der Klägerin.