SchlHOLG - Beschluss vom 15.02.2010
16 W 8/10
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1; SGB IV § 35a; SGB V 150;
Fundstellen:
NZA 2010, 840
ZIP 2010, 1923 (LS)
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 209/09

Rechtsweg für Streitigkeiten nach Organstellungsverlust des Vorstandsmitglieds einer Betriebskrankenkasse

SchlHOLG, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 16 W 8/10

DRsp Nr. 2010/6713

Rechtsweg für Streitigkeiten nach Organstellungsverlust des Vorstandsmitglieds einer Betriebskrankenkasse

Der Verlust der Organstellung eines Vorstandsmitglieds einer Betriebskrankenkasse durch die freiwillige Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen führt nicht notwendig dazu, dass das Anstellungsverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis wird. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen folgt, dass die Vertragsparteien den auf die Anstellung zum Organvertreter gerichteten Vertragsinhalt aufgehoben und ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Anderenfalls gilt das frühere Vorstandsmitglied gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten mit der Betriebskrankenkasse weiterhin nicht als Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 108.934,00 €.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1; SGB IV § 35a; SGB V 150;

Gründe: