LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2017
21 Ta 90/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GWB § 87 Satz 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 81819/16

Rechtsweg für Streitigkeiten betreffend die Heranziehung soloselbstständiger Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer zur Ausbildungskostenumlage nach dem VTV

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 21 Ta 90/17

DRsp Nr. 2018/17295

Rechtsweg für Streitigkeiten betreffend die Heranziehung soloselbstständiger Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer zur Ausbildungskostenumlage nach dem VTV

Für Streitigkeiten über die Heranziehung soloselbstständiger Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer zur Ausbildungskostenumlage nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 - 62 Ca 81819/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GWB § 87 Satz 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 17;

Gründe:

A. Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht Berlin über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für den Zeitraum von April bis September 2015 in Höhe von 450,00 Euro und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs.