LAG München - Beschluss vom 12.02.2009
11 Ta 512/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BBiG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 8099/07

Rechtsweg für Streitigkeit aus Eingliederungsvereinbarung mit städtischer ARGE

LAG München, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 512/08

DRsp Nr. 2009/17013

Rechtsweg für Streitigkeit aus Eingliederungsvereinbarung mit städtischer ARGE

Für Streitigkeiten aus einer Eingliederungsvereinbarung des schwerbehinderten Klägers mit der ARGE Stadt München, aufgrund derer sich der Kläger zunächst einer Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten unterzogen hat, ist der Arbeitsrechtsweg nicht eröffnet.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.10.2008 - 35 Ca 8099/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BBiG § 1 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der am 00.00.0000 geborene, mit einem GdB von 100 schwerbehinderte Kläger hat mit der ARGE Stadt München unter dem 00.00.0000 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer er sich zunächst einer Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten unterzogen hat.

In der Eingliederungsvereinbarung heißt es unter Ziff. 1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien: