1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.10.2008 - 35 Ca 8099/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der am 00.00.0000 geborene, mit einem GdB von 100 schwerbehinderte Kläger hat mit der ARGE Stadt München unter dem 00.00.0000 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer er sich zunächst einer Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten unterzogen hat.
In der Eingliederungsvereinbarung heißt es unter Ziff. 1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien:
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