BAG - Beschluß vom 12.06.1997
9 AZB 5/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 3 ; HinterlO § 13 ; GVG § 17a; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
AP Nr. 49 zu § 2 ArbGG 1979
BAGE 86, 122
DB 1997, 1828
DRsp VI(646)154b
MDR 1997, 947
NJW 1997, 2774
NZA 1997, 1070
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2912/96
LAG Köln, vom 09.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 252/96

Rechtsweg für Prätendentenstreit bei hinterlegter Abfindung

BAG, Beschluß vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 9 AZB 5/97

DRsp Nr. 1997/7201

Rechtsweg für Prätendentenstreit bei hinterlegter Abfindung

»Macht die Bundesanstalt für Arbeit geltend, ein Teil der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sei wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld auf sie übergegangen, so sind für die gegen den Arbeitnehmer gerichtete Klage auf Zustimmung zur. Auszahlung des vom Arbeitgeber hinterlegten Betrags die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 3 ; HinterlO § 13 ; GVG § 17a; SGB X § 115 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Lörrach in Höhe von 15.634,20 DM hinterlegten Betrages.