1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 - 4 Ca 1098/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Sache über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2), über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Nutzung eines Dienstwagens und über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2). Der Kläger hat am 12.06.2006 einen "Anstellungsvertrag" mit der "D. GmbH (Beklagte zu 1), persönlich haftende Gesellschafterin der X. (Beklagte zu 2), C-Stadt. im Folgenden, D. genannt."
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 1 Aufgabenbereich
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