LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.03.2010
5 Ta 282/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1098/09

Rechtsweg für Kündigungsrechtsstreit eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 282/09

DRsp Nr. 2010/6815

Rechtsweg für Kündigungsrechtsstreit eines GmbH-Geschäftsführers

Ist der Geschäftsführer ausweislich des schriftlichen Dienstvertrages als Geschäftsführer der GmbH eingestellt und auch beschäftigt worden, schließt das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aus.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 - 4 Ca 1098/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Sache über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2), über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Nutzung eines Dienstwagens und über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2). Der Kläger hat am 12.06.2006 einen "Anstellungsvertrag" mit der "D. GmbH (Beklagte zu 1), persönlich haftende Gesellschafterin der X. (Beklagte zu 2), C-Stadt. im Folgenden, D. genannt."

Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

"§ 1 Aufgabenbereich