BAG - Beschluß vom 06.05.1999
5 AZB 22/98
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979
AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979
DB 1999, 1811
GmbHR 1999, 816
NZA 1999, 839
NZG 1999, 941
ZIP 1999, 1456
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluß v. 03.2.1998 - 8/2 Ca 8238/96 -,
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluß v. 24.4.1998 -11 Ta 123/98 -,

Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

BAG, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZB 22/98

DRsp Nr. 1999/8164

Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

»1. Für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). 2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten. Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 10. und 18. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 und 5 AZB 25/96 - AP Nr. 4, 3 zu 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wirksam gekündigt hat. Der Kläger war seit dem 1. August 1991 als alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer für die Beklagte tätig. Dem lagen ein Anstellungsvertrag vom 14. Mai 1991 und ein Gesellschafterbeschluß aus dem Juli 1991 zugrunde. Den Anstellungsvertrag vom Mai 1991 haben die Parteien am 18. Dezember 1991 neu gefaßt. Der Dienstvertrag vom 14. Mai 1991 wurde für unwirksam erklärt. Die Frist für eine Kündigung wurde auf zwölf Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres festgesetzt.