I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wirksam gekündigt hat. Der Kläger war seit dem 1. August 1991 als alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer für die Beklagte tätig. Dem lagen ein Anstellungsvertrag vom 14. Mai 1991 und ein Gesellschafterbeschluß aus dem Juli 1991 zugrunde. Den Anstellungsvertrag vom Mai 1991 haben die Parteien am 18. Dezember 1991 neu gefaßt. Der Dienstvertrag vom 14. Mai 1991 wurde für unwirksam erklärt. Die Frist für eine Kündigung wurde auf zwölf Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres festgesetzt.
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