LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.02.2010
4 Ta 259/09
Normen:
GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3790/08

Rechtsweg für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt gegen den Arbeitnehmer der Schuldnerin

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 259/09

DRsp Nr. 2010/17949

Rechtsweg für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt gegen den Arbeitnehmer der Schuldnerin

1. Für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt gegen den Arbeitnehmer der Schuldnerin ist (entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts) nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sondern (mit dem Bundesgerichtshof) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch hat seine Grundlage nicht in dem die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründenden Arbeitsverhältnis sondern ausschließlich in der anfechtbaren Rechtshandlung und damit im Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter ist daher (selbst bei einer gebotenen weiten Gesetzesauslegung) jedenfalls dann nicht als Rechtsnachfolger der Arbeitgeberin anzusehen, wenn er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht und in diesem Rahmen gezahlten Lohn zurückfordert.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.09.2009 - 4 Ca 3790/08 - wird auf Kosten des Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 2.079,07 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.