1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.09.2009 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Beschwerdewert wird auf 2.079,07 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
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