Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung (Ausstellung und Aushändigung) einer Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.
Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 10. Oktober 1986 bis zum 22. Juli 1988 im Betrieb der Beklagten. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern führte die Beklagte nicht ab. Danach beantragte der Kläger vergeblich Arbeitslosengeld.
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