BAG - Beschluß vom 24.06.1996
5 AZB 35/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d, 9; BGB § 823 Abs. 2, § 826 ; GVG § 17a; GmbHG §§ 64, 35 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 354
BB 1996, 1844
DB 1996, 1932
DRsp VI(646)145a
KTS 1996, 586
NJW 1996, 2886
NZA 1997, 115
VersR 1996, 1256
ZIP 1996, 1522
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 455/95
LAG Baden-Württemberg, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 22/95

Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

BAG, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 35/95

DRsp Nr. 1996/28710

Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

»Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG analog).«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d, 9; BGB § 823 Abs. 2, § 826 ; GVG § 17a; GmbHG §§ 64, 35 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob für die vorliegende Schadenersatzklage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

Der Kläger war in den Jahren 1992 bis 1994 bei der M mbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte war bis zum 30. September 1993 Alleingeschäftsführer der M. Der Kläger erwirkte gegen die M einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über rückständiges Arbeitsentgelt in Höhe von 15.100,00 DM. Er konnte aus dem Vollstreckungsbescheid gegen die M keine Befriedigung erlangen. Am 26. Januar 1995 wurde über das Vermögen der M der Konkurs eröffnet.