I. Die Parteien streiten darüber, ob für die vorliegende Schadenersatzklage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
Der Kläger war in den Jahren 1992 bis 1994 bei der M mbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte war bis zum 30. September 1993 Alleingeschäftsführer der M. Der Kläger erwirkte gegen die M einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über rückständiges Arbeitsentgelt in Höhe von 15.100,00 DM. Er konnte aus dem Vollstreckungsbescheid gegen die M keine Befriedigung erlangen. Am 26. Januar 1995 wurde über das Vermögen der M der Konkurs eröffnet.
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