LAG Berlin - Beschluss vom 06.12.2004
16 Ta 2297/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 77 ; BBiG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ga 24581/04

Rechtsweg für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die weitere Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bezweckt

LAG Berlin, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 16 Ta 2297/04

DRsp Nr. 2005/1536

Rechtsweg für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die weitere Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bezweckt

»Eine Teilnehmerin an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung i.S. des § 77 SGB III kann "zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt" sein (§ 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG), auch wenn die Maßnahme ausschließlich in den Räumen des Bildungsträgers als Unterricht im Klassenverband durchgeführt wird.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 77 ; BBiG § 1 Abs. 5 ;

Gründe:

1.

Die Parteien streiten vorliegend über den Rechtsweg für einen Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ihre vorläufige "Weiterbeschäftigung" und die "Aufhebung" eines Hausverbotes vom 30.09.2004 begehrt.