1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2008 (Az.:
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 EUR
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH & Co. KG von der Beklagten die Zahlung von 57.695,80 EUR nebst Zinsen aufgrund Insolvenzanfechtung gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO und hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.050,40 EUR ferner gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 InsO.
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