LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2020
6 Sa 1979/19
Normen:
NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1110/17

Rechtsweg für Ansprüche eines bei den britischen Streitkräften beschäftigten zivilen Wachmanns wegen Beschädigung seines PkwBegriff der vertraglichen Ansprüche im Sinne von Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1979/19

DRsp Nr. 2020/16930

Rechtsweg für Ansprüche eines bei den britischen Streitkräften beschäftigten zivilen Wachmanns wegen Beschädigung seines Pkw Begriff der vertraglichen Ansprüche im Sinne von Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut

Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist "Dritter" im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der "vertraglichen Ansprüche" des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2019 - 4 Ca 1110/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird, ausschließlich soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bezieht, zugelassen.

Normenkette:

NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5; GG Art. 34;

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines privaten PKW bei den C Streitkräften geltend.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) (zukünftig: Beklagter) waren dort - der Kläger bis zum 31.01.2017 - als zivile Mitarbeiter des bewaffneten Wachschutzes nach deutschem Recht beschäftigt. Sie sind deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.