LAG Thüringen, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 31/14
ArbG Suhl, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1723/13
Rechtsweg für Ansprüche aus Mitarbeit des Mehrgesellschafters einer GmbHBesetzung des Gerichts bei der Entscheidung über die Abhilfe im Beschwerdeverfahren
BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 43/14
DRsp Nr. 2014/16820
Rechtsweg für Ansprüche aus Mitarbeit des Mehrgesellschafters einer GmbHBesetzung des Gerichts bei der Entscheidung über die Abhilfe im Beschwerdeverfahren
Verfügt ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte, steht er regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft.Orientierungssätze:1. Im ersten Rechtszug ergeht auch der Beschluss über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde nach § 17a Abs. 4GVG gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2ArbGG, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, stets durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.2. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) ist ein grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, der gemäß § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge hin beachtet werden darf.3. Auch Gesellschafter einer GmbH können in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft stehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat.
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