LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.10.2022
3 Ta 278/22
Normen:
GVG § 17 Abs. 2; IfSG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 308/22

Rechtsweg bei Zahlungsklage wegen mehrerer AnspruchsgrundlagenZuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Lohnklage nach Corona-QuarantäneZuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Abbedingung des § 616 BGB im ArbeitsvertragUnbegründetheit der Klage gegen Arbeitgeber nach § 56 IfSG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 278/22

DRsp Nr. 2022/15530

Rechtsweg bei Zahlungsklage wegen mehrerer Anspruchsgrundlagen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Lohnklage nach Corona-Quarantäne Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Abbedingung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag Unbegründetheit der Klage gegen Arbeitgeber nach § 56 IfSG

1. Kommen für den Streitgegenstand einer Klage mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die unterschiedlichen Rechtswegen zugeordnet sind, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten berufen, wenn es zumindest für eine der bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden und nicht offensichtlich ausgeschlossenen Anspruchsgrundlagen zuständig ist.