Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.02.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 23.11.2012 -
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.
I.
Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch.
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