LAG Hamm - Beschluss vom 04.06.2013
2 Ta 616/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1937/12

Rechtsweg bei Streitigkeiten über DirektversicherungVersicherungs- bzw. Deckungsverhältnis contra Valutaverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 616/12

DRsp Nr. 2013/21583

Rechtsweg bei Streitigkeiten über DirektversicherungVersicherungs- bzw. Deckungsverhältnis contra Valutaverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis

1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft (sog. Versicherungs- bzw. Deckungsverhältnis) richtet sich beim Abschluss einer Direktversicherung nach dem Versicherungsverhältnis. Die auf die Direktversicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Verhältnis zum Arbeitnehmer (sog. Valutaverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis) nach dem Arbeitsverhältnis.2. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Direktversicherung die das Versorgungsverhältnis betreffen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter wegen insolvenz-rechtlicher Anfechtung die Rückzahlung der von dem Insolvenzschuldner an den Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge verlangt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.02.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 23.11.2012 - 2 Ca 1937/12 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch.