BSG - Beschluß vom 20.01.1997
13/4 BS 5/94
Normen:
AAÜG § 17, Anl. 1 Nr. 17 ; ArbGG § 2 ; SGG § 51 Abs. 1 ; SGG § 51 Abs. 4 ;
Fundstellen:
SozR-3 8570 § 17 Nr. 2
AuA 1998, 68

Rechtsweg bei Streitigkeiten über die berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer

BSG, Beschluß vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 13/4 BS 5/94

DRsp Nr. 1997/5324

Rechtsweg bei Streitigkeiten über die berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer

1. Über Streitigkeiten betreffend die Gewährung von berufsbezogener Zuwendung an Personen, die beim Ausscheiden aus dem Tänzerberuf Ballettmitglied an einer staatlichen Einrichtung der ehemaligen DDR waren, entscheiden auch nach Änderung der Anl. 1 Nr. 17 AAÜG durch Art. 1 Nr. 10 AAÜGÄndG jedenfalls für Zeiten bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Gerichte für Arbeitssachen (Weiterentwicklung von BSG vom 24.8.1994 - 4 BS. 4/93 = SozR 3-8570 § 17 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 17, Anl. 1 Nr. 17 ; ArbGG § 2 ; SGG § 51 Abs. 1 ; SGG § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin im wesentlichen die Fortzahlung der ihr gewährten berufsbezogenen Zuwendung (bbZ) über den 31. Dezember 1991 hinaus. Hier ist zunächst über die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Sozialrechtswegs zu entscheiden.