LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.01.2020
8 Ta 150/19
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ga 70/19

Rechtsweg bei Streitgegenstand bezüglich einer angestrebten Verbeamtung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 150/19

DRsp Nr. 2020/6379

Rechtsweg bei Streitgegenstand bezüglich einer angestrebten Verbeamtung

Für einen Rechtsstreit gegen eine Anlassbeurteilung, die im Rahmen einer angestrebten Verbeamtung erfolgt ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Für einen Rechtsstreit mit dem verfolgten Anspruch für ein "angestrebtes" Beamtenverhältnis ist nach der Sonderzuweisung des § 126 Abs. 1 BBG im Hauptsacheverfahren und auch im Eilverfahren der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 02.12.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.11.2019 - Aktenzeichen: 17 Ga 70/19 - abgeändert.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht zulässig.

3. Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, die für den Beurteilungszeitraum 01.01. bis 31.12.2018 erstellte dienstliche Beurteilung für Auswahlentscheidungen durch die Verfügungsbeklagte nicht zu verwenden.