LAG Köln - Beschluss vom 15.10.2009
10 Ta 129/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; EFZG § 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9612/08

Rechtsweg bei Streit um Entgeltfortzahlungs- und Verzugslohnanspruch einer Sängerin im Extra-Chor der Oper

LAG Köln, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 129/09

DRsp Nr. 2010/1473

Rechtsweg bei Streit um Entgeltfortzahlungs- und Verzugslohnanspruch einer Sängerin im Extra-Chor der Oper

1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn nach der Rechtsbehauptung der Klägerin nicht nur die Rechtswegzuständigkeit sondern zugleich auch der Erfolg der erhobenen Klage vom Arbeitnehmerstatus auf Seiten der Klägerin abhängig ist; damit sind die statusbegründenden Tatsachen sowohl für den Rechtsweg als auch für die Sachentscheidung von Bedeutung (doppelt relevante Tatsachen, "sic-non-Fall"). 2. Die Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 1 EFZG setzen den Status als Arbeitnehmerin voraus; zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche vor dem Arbeitsgericht genügt daher bereits die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht ("sic-non-Fall"). 3. Die Geltendmachung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs setzt demgegenüber nicht zwingend voraus, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, da Rechtsgrundlage für Annahmeverzugslohn die gesetzliche Regelung in §§ 615, 293 ff. BGB ist, in der ein Arbeitsverhältnis nicht vorausgesetzt ist.