I
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber eines Transportunternehmens. Der Beklagte war bei ihm aufgrund eines mit der in O1xx ansässigen Firma I1x GmbH geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 28.01.2002 als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Am 29.01.2002 verursachte der Beklagte bei der Erledigung eines Transportauftrages einen Motorschaden, weil er etwa 40 Liter Dieselkraftstoff über den Öleinfüllstutzen in den Motor des von der Firma O2x gestellten Lkw einfüllte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 05.07.2002 auf Bedenken hinsichtlich des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten hingewiesen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|