I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, das als 'Handelsvertretervertrag' überschrieben war, auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, er sei als Arbeitnehmer anzusehen gewesen; der Rechtsstreit gehöre vor die Arbeitsgerichte.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an die Arbeitsgerichte verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Der in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbehelf der Klägerin hat Erfolg.
1. Für die Frage, in welchem Rechtsweg über einen Rechtsstreit zu entscheiden ist, kommt es allein auf den Klägervortrag ggfs. unter Hinzunahme des unstreitigen Parteivortrages an (vgl. BGHZ 133,
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