OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2003
11 W 14/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 160
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 577/02

Rechtsweg bei Rechtsstreit zwischen Prinzipal und Handelsvertreter

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 11 W 14/03

DRsp Nr. 2003/7584

Rechtsweg bei Rechtsstreit zwischen Prinzipal und Handelsvertreter

Zur Rechtswegabgrenzung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, das als 'Handelsvertretervertrag' überschrieben war, auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, er sei als Arbeitnehmer anzusehen gewesen; der Rechtsstreit gehöre vor die Arbeitsgerichte.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an die Arbeitsgerichte verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Der in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbehelf der Klägerin hat Erfolg.

1. Für die Frage, in welchem Rechtsweg über einen Rechtsstreit zu entscheiden ist, kommt es allein auf den Klägervortrag ggfs. unter Hinzunahme des unstreitigen Parteivortrages an (vgl. BGHZ 133, 240 ff.; ferner BGH v. 3. April 1998, NJW 1998, 2057 f.).