Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.03.2020 - 3 Ca 227 b/19 - wird zurückgewiesen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Im noch rechtshängigen Hauptsacheverfahren macht die klagende Partei Entschädigungsansprüche wegen einer vermeintlichen Diskriminierung, einen Anspruch auf Einstellung sowie einen Anspruch auf Offenlegung der Qualifikation des eingestellten Mitbewerbers geltend.
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