OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2007
19 W 21/07
Normen:
ArbGG § 2 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 758
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 483/06

Rechtsweg bei Ansprüchen aus Handelvertreterverhältnis - Maßgeblichkeit des Klagevortrags zum Handelsvertreterstatus - Beurteilung der Verdienstgrenze allein aufgrund unbedingt entstandener Provisionsansprüche

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 19 W 21/07

DRsp Nr. 2007/19242

Rechtsweg bei Ansprüchen aus Handelvertreterverhältnis - Maßgeblichkeit des Klagevortrags zum Handelsvertreterstatus - Beurteilung der Verdienstgrenze allein aufgrund unbedingt entstandener Provisionsansprüche

»1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Handelsvertreter ein sog. Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 HGB ist, kommt es nur auf den in rechtlicher Hinsicht zu prüfenden Sachvortrag des Klägers und die weiteren unstreitigen Tatsachen an, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf.2. Für die Bestimmung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kommt es auf alle unbedingt entstandenen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an, nicht aber auf die tatsächlich erfolgten Zahlungen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis.

Die Klägerin vertreibt Kinderspielzeug. Die Beklagte war aufgrund mündlicher Absprachen zwischen 2002 und Mitte Juli 2006 als Handelsvertreterin für die Klägerin tätig. Im Jahre 2006 erhielt die Beklagte Provisionszahlungen in Höhe von 7.696,66 EUR abzüglich einbehaltener Terminierungskosten in Höhe von 1.766,97 EUR.