BAG - Beschluß vom 18.08.1997
9 AZB 15/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c, Abs. 3, § 78 ; GVG § 17a Abs. 3, 4 ; HGB § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 70 zu § 74 HGB
DRsp VI(646)152a
NJW 1998, 1091
NZA 1997, 1362
NZG 1998, 185
ZIP 1997, 2094
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 311/96
LAG Niedersachsen, vom 30.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 449/96

Rechtsweg - Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer/Gesellschafter

BAG, Beschluß vom 18.08.1997 - Aktenzeichen 9 AZB 15/97

DRsp Nr. 1997/9045

Rechtsweg - Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer/Gesellschafter

»Wird bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters, der zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann für die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer Minderheitsgesellschafter war (hier: weniger als 1 % Beteiligung am Stammkapital) und sein Ausscheiden aus der Gesellschaft mit der vom Erwerber veranlaßten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verbunden worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c, Abs. 3, § 78 ; GVG § 17a Abs. 3, 4 ; HGB § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger machen die Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geltend.