Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
I. Der Kläger schloß mit der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren damaligem Alleingeschäftsführer und Gesellschafter (Beklagten zu 2) einen schriftlichen Vertrag vom 18. Juni 1992, wonach er ab 1. Januar 1993 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) tätig werden sollte. Der Vertrag lautet auszugsweise:
"...
Präambel
Herr G S hat die GmbH im Laufe vieler Jahre auf dem Sektor des Finanzmanagements und der Vermögens- und Beteiligungsberatung zu überdurchschnittlichen Erfolgen geführt. Er will nunmehr seine persönliche Aktivität für die GmbH schrittweise im Laufe der nächsten Jahre reduzieren, aber gleichzeitig sicherstellen, daß die GmbH weiterhin mindestens auf dem gegenwärtigen Niveau fortbestehen kann.
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