BAG - Beschluß vom 21.05.1997
5 AZB 30/96
Normen:
AFG § 47 Abs. 1, § 44 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 48 Abs. 1; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979
AuA 1998, 396
BB 1997, 1488
DRsp VI(646)151b
NJW 1998, 402
NZA 1997, 1013
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7101/96
LAG Bremen, vom 09.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 15/96

Rechtsweg - Umschüler in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

BAG, Beschluß vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 30/96

DRsp Nr. 1997/5365

Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

»Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden bzw. Umschülern und sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG, wenn das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.«

Normenkette:

AFG § 47 Abs. 1, § 44 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 48 Abs. 1; GVG § 17a;

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage die Feststellung, daß das Umschulungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 5. Februar 1996 nicht aufgelöst ist. Im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde streiten die Parteien über die Rechtswegzuständigkeit.

Nach § 2 der Satzung der Beklagten ist deren Zweck die Förderung von Bildung und Qualifizierung vornehmlich von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Die Beklagte führt in ihrer Bezirksgeschäftsstelle Unterweser in Bremen ausschließlich Lehrgänge als Auftragsmaßnahmen der Arbeitsämter sowie anderer öffentlicher Kostenträger durch. Die Maßnahmen werden von der Arbeitsverwaltung und diesen Kostenträgern gefördert.