1. Der Kläger nimmt den Beklagten als Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH aus unerlaubter Handlung auf Ersatz zu Unrecht erhaltener Ausbildungsvergütung in Höhe von 21289,91 DM in Anspruch.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG für gegeben erachtet und zugleich seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 53 Satz 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) angenommen.
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