I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch.
Der Kläger hat die Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln anwaltlich vertreten. Gegen die von ihm im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen erhebt sie Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Gebührenrecht haben.
Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger gewählten Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
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