I. Die beklagte GmbH & Co. KG hat das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 21. Dezember 1992 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1993 gekündigt. Mit Schreiben vom 22. September 1993 hat sie gegenüber dem Kläger ferner eine außerordentliche Kündigung erklärt. Beide Kündigungen hat der Kläger mit Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht angefochten. Derzeit streiten die Parteien darüber, ob der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist oder ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
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