I. Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Der Kläger hat - einschließlich eines während des Revisionsbeschwerdeverfahrens gestellten Antrages - beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 1995, dem Kläger zugegangen am 15. Februar 1995, ausgesprochen hat, nicht aufgelöst ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.920,94 DM brutto nebst 11,75 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag aus 8.000,00 DM brutto für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1995 und für den sich ergebenden Nettobetrag aus 16.920,94 DM brutto für die Zeit ab 1. April 1995 zu zahlen.
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