I. Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 1995. Er beansprucht weiter Gehaltsdifferenzen für die Monate September bis Dezember 1995. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger besonderer Vertreter des Beklagten im Sinne von § 30 BGB und als solcher Organvertreter war, der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt.
Der Kläger war seit dem 1. Juni 1994 Kreisgeschäftsführer des Beklagten. Grundlage der Tätigkeit war der "Arbeitsvertrag" vom 30. Mai 1994, in dem es u . a . heißt:
"1. ... Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK ( Ost ) " sowie den betrieblichen Ordnungen des Arbeitgebers in der jeweils gültigen Fassung .
7. ... Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:
...
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